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   BGH, 20.10.1958 - III ZR 26/57   

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https://dejure.org/1958,2761
BGH, 20.10.1958 - III ZR 26/57 (https://dejure.org/1958,2761)
BGH, Entscheidung vom 20.10.1958 - III ZR 26/57 (https://dejure.org/1958,2761)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 1958 - III ZR 26/57 (https://dejure.org/1958,2761)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.10.1951 - I ZR 31/51

    Schleusenpersonal - § 823 BGB, Schadenszurechnung, Theorie von der adäquaten

    Auszug aus BGH, 20.10.1958 - III ZR 26/57
    Dabei bleibt es, auch wenn man die Frage der Adäquanz zwischen Bedingung und Erfolg nicht rein logisch abstrakt nach dem Zahlenverhältnis der Häufigkeit des Eintritts eines derartigen Erfolges beantwortet, sondern mit einer wertenden Beurteilung aus der Vielzahl der Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne diejenigen ausscheidet, die bei vernünftiger Beurteilung der Dinge nicht mehr als haftungsbegründende Umstände betrachtet werden können, mit anderen Worten, wenn man im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit einer wertenden Beurteilung die Grenze sucht, bis zu der dem Urheber einer Bedingung, eine Haftung für ihren Erfolg billigerweise zugemutet werden, kann (BGHZ 3, 261, 267 [BGH 23.10.1951 - I ZR 31/51]; 18, 286, 288) [BGH 17.10.1955 - III ZR 84/54].
  • BGH, 17.10.1955 - III ZR 84/54

    Impfschadenfall: Haftung für inadäquate Schäden

    Auszug aus BGH, 20.10.1958 - III ZR 26/57
    Dabei bleibt es, auch wenn man die Frage der Adäquanz zwischen Bedingung und Erfolg nicht rein logisch abstrakt nach dem Zahlenverhältnis der Häufigkeit des Eintritts eines derartigen Erfolges beantwortet, sondern mit einer wertenden Beurteilung aus der Vielzahl der Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne diejenigen ausscheidet, die bei vernünftiger Beurteilung der Dinge nicht mehr als haftungsbegründende Umstände betrachtet werden können, mit anderen Worten, wenn man im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit einer wertenden Beurteilung die Grenze sucht, bis zu der dem Urheber einer Bedingung, eine Haftung für ihren Erfolg billigerweise zugemutet werden, kann (BGHZ 3, 261, 267 [BGH 23.10.1951 - I ZR 31/51]; 18, 286, 288) [BGH 17.10.1955 - III ZR 84/54].
  • RG, 03.06.1921 - III 41/21

    Ärztliche Fehler. Ursächlicher Zusammenhang

    Auszug aus BGH, 20.10.1958 - III ZR 26/57
    In den Fällen, in denen bestimmte Berufsausübungen oder Maßnahmen bei gewissen Arbeiten erfahrungsgemäß mit Fehlern in der Erkenntnis und den darauf ausgeübten Handlungen verbunden sind, ist, wie das Reichsgericht wiederholt betont hat, notwendig auch mit Fehlern gröberer Art zu rechnen und sind daher auch die mit solchen Fehlern verbundenen Folgen noch demjenigen, der diese Handlungen verursacht hat, zuzurechnen, es sei denn, daß diese schon die geringsten Anforderungen an ein vernünftiges Handeln außer acht lassen (vgl.u.a. Reichsgericht Gruch Beitr. 70, 551; RGZ 102, 230; 140, 1, 9).
  • RG, 03.02.1933 - III 235/32

    1. Unter welchen Voraussetzungen muß sich der durch Verschulden seines

    Auszug aus BGH, 20.10.1958 - III ZR 26/57
    In den Fällen, in denen bestimmte Berufsausübungen oder Maßnahmen bei gewissen Arbeiten erfahrungsgemäß mit Fehlern in der Erkenntnis und den darauf ausgeübten Handlungen verbunden sind, ist, wie das Reichsgericht wiederholt betont hat, notwendig auch mit Fehlern gröberer Art zu rechnen und sind daher auch die mit solchen Fehlern verbundenen Folgen noch demjenigen, der diese Handlungen verursacht hat, zuzurechnen, es sei denn, daß diese schon die geringsten Anforderungen an ein vernünftiges Handeln außer acht lassen (vgl.u.a. Reichsgericht Gruch Beitr. 70, 551; RGZ 102, 230; 140, 1, 9).
  • BGH, 03.06.1993 - III ZR 104/92

    Amtspflichtverletzung durch Erlaß eines verspäteten Zwischenbescheides gemäß

    Wenn ein Beteiligter den rechtskundigen Notar mit der grundbuchmäßigen Abwicklung eines Rechtsgeschäftes betraut, darf er sich darauf verlassen, daß dieser alles Erforderliche tun werde (Senatsurteile vom 20. Oktober 1958 - III ZR 26/57 - S. 12 f und vom 31. März 1960 aaO S. 985; BGH, Urteil vom 13. Januar 1984 aaO S. 512).

    An seiner früheren gegenteiligen Auffassung (Urteil vom 20. Oktober 1958 - III ZR 26/57 - S. 14; nicht veröffentlicht) hält der Senat für den vorliegenden Fall nicht fest.

  • BGH, 08.02.1974 - V ZR 21/72

    Wirksamkeit eines Kaufvertrags über ein Grundstück; Baurechtliche Genehmigung für

    Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs schließlich hat in dem - nicht veröffentlichten - Urteil vom 20. Oktober 1958, III ZR 26/57, gleichfalls die Anwendbarkeit des § 278 BGB auf einen Notar verneint mit der Begründung (S. 13 f a.a.O.), dieser werde sowohl bei der Beurkundung als auch bei der Abwicklung eines von ihm beurkundeten Rechtsgeschäfts in seiner Eigenschaft als Amtsperson tätig und nicht als Gehilfe einer Partei.
  • BGH, 13.01.1984 - V ZR 205/82

    Haftung des Vertragspartners für Pflichtwidrigkeiten des Notars im Rahmen

    Abwicklung eines Rechtsgeschäfts betraut, darf er sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts darauf verlassen, daß der Notar alles Erforderliche tun werde (vgl. BGH Urteile vom 20. Oktober 1958, III ZR 26/57, S. 12 f und vom 31. März 1960 III ZR 41/59, WM 1960, 982, 985).

    Der Senat hat deshalb in BGHZ 62, 119, 124 f - im Gegensatz zum Urteil des III. Zivilsenats vom 20. Oktober 1958, III ZR 26/57, S. 14 - auch den Notar als Erfüllungsgehilfen gegenüber der anderen Vertragspartei angesehen (zustimmend Larenz, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 13. Aufl. § 20 VIII, S. 274 f; Fikentscher, Schuldrecht, 6. Aufl. § 54 II, S. 285; Zimmermann, DNotZ 1983, 552, 556; Palandt/Heinrichs, BGB 43. Aufl. § 278 Anm. 3 a; Staudinger/Löwisch, BGB 12. Aufl. § 278 Rdn. 11; Erman/Battes, BGB 7. Aufl. § 278 Rdn. 29; sachlich übereinstimmend AK-BGB Dubischar, § 278 Rdn. 7; differenzierend: Lüderitz, NJW 1975, 1 ff; Esser/Schmidt, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl. § 27 I 1, S. 48; MünchKomm/Hanau, § 278 Rdn. 14; kritisch Arndt, BNotO, 2. Aufl. § 1 Anm. II 9; Seybold/Hornig, BNotO, 5. Aufl. § 19 Rdn. 112).

  • BGH, 05.11.1959 - III ZR 135/58

    Rechtsmittel

    Denn in Fällen, in denen bestimmte Berufsausübungen infolge der Begrenztheit des menschlichen Urteils und Erkenntnisvermögens erfahrungsgemäß mit Fehlern in der Erkenntnis und Beurteilung verbunden sind, ist notwendig auch mit Fehlern gröberer Art zu rechnen und sind daher auch die mit solchen Fehlern verbundenen Folgen noch demjenigen zuzurechnen, der diese Handlungen verursacht hat; anders wäre es nur, wenn diese schon die geringsten Anforderungen an ein vernünftiges Handeln außer acht ließen (Urt. v. 20. Oktober 1958 III ZR 26/57 mit Belegen aus der reichsgerichtlichen Rechtsprechung).
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